| I. |
Name und Sitz |
|
Art. 1 |
|
Unter dem Namen „Vereinigung Pro Pfäffikersee “ besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Pfäffikon ZH. |
II. |
Zweck |
|
Art. 2 |
|
Die Vereinigung bezweckt die Erhaltung des Pfäffikersee-Schutzgebietes
durch die Koordination aller Bestrebungen
· für einen umfassenden
Schutz der Natur,
· für einen massvollen
Erholungsbetrieb,
· für die notwendige
Bewirtschaftung.
|
|
|
| III. |
Mittel |
|
Art. 3 |
|
Die Vereinigung sucht ihre Ziele unter anderem
zu erreichen durch:
a) Koordination aller in Art. 2 umschriebenen Bestrebungen
zur Erhaltung der Pfäffikersee-Landschaft als Naturschutzgebiet von
nationaler Bedeutung,
b) Beobachtung der Gewässer, des Landschaftsbildes,
der Pflanzen- und Tierwelt und der kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen,
c) Mitarbeit bei der Regelung von Sondernutzungsrechten,
d) Erwerb oder Pacht von Land zur dauernden Sicherung
des Schutzgebietes,
e) Personelle und finanzielle Beteiligung an der
Betreuung des Schutzgebietes,
f) Information der Bevölkerung,
g) Übernahme von Aufgaben, die der Vereinigung von Behörden
übertragen werden. |
|
|
|
Art. 4 |
|
Die finanziellen Mittel bestehen aus :
1. Jahresbeiträgen der
Mitglieder.
2. freiwilligen Zuwendungen,
3. Erträgen aus Vermögen,
4. Beiträgen des Kantons,
der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Institutionen.
|
|
|
|
|
| IV. |
Mitgliedschaft |
|
Art. 5 |
|
Die Einzelmitgliedschaft kann von natürlichen Personen
ab 14. Altersjahr und juristischen Personen erworben werden. Die Aufnahme
als Einzelmitglied erfolgt durch den Vorstandsausschuss aufgrund einer
Beitrittserklärung. Die Einzelmitgliedschaft erlischt durch Austritt
auf das Ende eines Kalenderjahres, durch Streichung von der Mitgliederliste
bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen oder durch
Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn das Mitglied vorsätzlich dem
Zweck der Vereinigung zuwiderhandelt.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung
festgelegt. Er beträgt höchstens Fr. 25 für Einzelmitglieder,
Fr. 5000 für Kollektivmitglieder gemäss Buchstabe a), Fr. 100
für Kollektivmitglieder gemäss Buchstabe b), c), d).
Kollektivmitglieder sind :
a) Kanton, Gemeinden :
- der Kanton Zürich
- die Politische Gemeinde Pfäffikon
- die Politische Gemeinde Seegräben
- die Politische Gemeinde Wetzikon
b) Naturschutzorganisationen :
- die ALA (Schweiz. Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz)
- die Naturforschende Gesellschaft in Zürich
- der Naturschutzverein Wetzikon-Seegräben
- der Natur- und Vogelschutzverein Pfäffikon
- die Pro Natura Zürich
c) Organisationen für Erholungssuchende :
- der Segelklub am Pfäffikersee
- der Verein Bootshabe Auslikon
- der Verkehrsverein Pfäffikon
- der Verkehrsverein Pro Wetzikon
- die Zürcher Wanderwege (ZAW)
- der Zeltklub Zürcher Oberland
d) Organisationen der Bewirtschaftung :
- der Fischereiverein Pfäffikersee
- die Jagdgesellschaft im Schutzgebiet
- die Landwirtschaft im Schutzgebiet
Die Vertretung der Kollektivmitglieder im Vorstand erfolgt nach Artikel
11. |
V. |
Organisation |
|
Art. 6 |
|
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Vorstandsausschuss
d) die Rechnungsrevisoren |
|
|
|
Die Generalversammlung |
|
Art. 7 |
|
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens
30 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. |
|
Art. 8 |
|
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
spätestens bis zum 30. Juni statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen
· auf Beschluss einer Generalversammlung
mit einfachem Mehr,
· auf Beschluss des Vorstandes,
· auf schriftliches Begehren
eines Fünftels aller Mitglieder an den Vorstand, unter Angabe des
Zweckes.
In die Traktandenliste der Generalversammlung können Anträge
seitens der Mitglieder nur aufgenommen werden, sofern sie dem Vorstand
bis Ende März eingereicht worden sind.
Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse
gefasst werden. |
|
|
|
Art. 9 |
|
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
An der Generalversammlung hat jedes Einzelmitglied, Kollektivmitglied
und Ehrenmitglied eine Stimme und das Recht, zu den traktandierten Geschäften,
Anträge zu stellen. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt.
Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt
bzw. gewählt werden.
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Über die an der Generalversammlung behandelten Geschäfte
und gefassten Beschlüsse erstellt der Sekretär oder die Sekretärin
ein Protokoll, das allen Mitgliedern zugestellt wird. |
|
|
|
Art. 10 |
|
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse
zu:
a) Wahl auf zwei Jahre
des Präsidenten, oder der Präsidentin,
der Einzelmitglieder des Vorstandes nach Art. 11 lit. c)
von zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen.
b) Abnahme des schriftlichen Jahresberichtes des
Präsidenten oder der Präsidentin und
Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgruppen.
c) Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes
und Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Jahresbeiträge.
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen.
f) Beschlussfassung über traktandierte
Geschäfte.
g) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Festlegung der nächsten ordentlichen
Generalversammlung. |
|
Der Vorstand |
|
Art. 11 |
|
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b) je einem namentlich ernannten Vertreter oder einer
Vertreterin der Kollektivmitglieder
c) Maximal sieben, von der Generalversammlung gewählten
Einzelmitgliedern. |
|
|
|
Art. 12 |
|
Der Vorstand ernennt einen Vizepräsidenten oder eine
Vizepräsidentin, einen Sekretär oder eine Sekretärin, einen
Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin aus seiner Mitte,
sowie den Vorstandsausschuss gemäss Artikel 15.
Er regelt die rechtsverbindlichen Unterschriften.
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten
oder die Präsidentin in allen Belangen. |
|
|
|
Art. 13 |
|
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
oder der Präsidentin unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, sooft
es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Vertreter der Kollektivmitglieder sorgen im Verhinderungsfall
für Stellvertretung. |
|
|
|
Art. 14 |
|
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten
der Vereinigung, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ
übertragen sind. Er ist berechtigt, gewisse Obliegenheiten an ihm
unterstellte Arbeitsgruppen zu delegieren. |
|
|
|
Der Vorstandsausschuss |
|
Art. 15 |
|
a) Dem Vorstandsausschuss gehören an:
- der Präsident oder die Präsidentin
- der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin
- der Sekretär oder die Sekretärin,
- der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin,
- die Vertretung des Kantons Zürich in der Vereinigung
- je ein Vertreter oder Vertreterin der Naturschutzorganisationen,
des Bereichs
Erholung am See und der Bewirtschaftung.
b) Dem Vorstandsausschuss stehen zu:
- Entgegennahme von Anregungen der Vorstandsmitglieder,
- Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes,
- Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung und des
Vorstandes,
- Vollzug von Geschäften, die der Vorstand dem Ausschuss übertragen
hat,
- Erledigung von Administration und allgemeiner Korrespondenz,
- Vertretung der Vereinigung nach aussen. |
|
|
|
Die Rechnungsrevisoren |
|
Art. 16 |
|
Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rechnungen,
Buchführung, Belege sowie Kassabestand und legen der Generalversammlung
einen schriftlichen Bericht über Jahresrechnung und die Ergebnisse
ihrer Revisionstätigkeit vor. |
|
|
|
Die Arbeitsgruppen |
|
Art. 17 |
|
Die vom Vorstand eingesetzten Arbeitsgruppen organisieren
und konstituieren sich selbst. Sie sind direkt dem Vorstand verantwortlich
und erstatten ihm mindestens jährlich Bericht. Die Pflichtenhefte
der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand in Absprache mit den Arbeitsgruppen
erstellt. |
|
|
VI. |
Finanzielles |
|
Art. 18 |
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für dauernde administrative und besondere Leistungen kann der
Vorstandsausschuss angemessene Entschädigungen ausrichten.
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet allein das Vereinsvermögen. |
|
|
VII. |
Auflösung und Liquidation |
|
Art. 19 |
|
Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss mindestens
2 Monate vor der Generalversammlung eingereicht werden und auf der Traktandenliste
der Generalversammlung aufgeführt werden. Wenn die Generalversammlung
dem Antrag zustimmt, so muss darüber eine schriftliche Abstimmung
unter allen Mitgliedern (Urabstimmung) durchgeführt werden. Die Vereinigung
wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmenden dem Antrag
zustimmen.
Das bewegliche Vermögen der aufgelösten Vereinigung ist beim
Gemeinderat Pfäffikon ZH zuhanden einer späteren Organisation
mit ähnlichen Zwecken zu hinterlegen.
Die immobilen Besitztümer der Vereinigung sind ins Eigentum des
Kantons Zürich zu übertragen mit der Auflage, dieselben ihrem
Zwecke zu erhalten und sie einer späteren Vereinigung mit ähnlichen
Zielen zur Verfügung zu stellen. |
|
|
|
Art. 20 |
|
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls
die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren damit beauftragt. Die
Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation
in vollem Umfang in Kraft. |
|
|
VIII. |
Rechtsschutz |
|
Art. 21 |
|
Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen der Vereinigung
oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten
und Verpflichtungen werden durch ein aus drei unbeteiligten Mitgliedern
bestehendes Schiedsgericht endgültig erledigt.
Das Schiedsgericht wird vom Gemeinderat Pfäffikon ZH bestimmt. |
|
|
IX. |
Schlussbestimmungen |
|
Art. 22 |
|
Diese Statuten sind am 10. Juni 1999 von der Generalversammlung
der Vereinigung Pro Pfäffikersee genehmigt und auf den 10. Juni 1999
in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 18. Juni 1998. |
8330 Pfäffikon, den10. Juni 1999
Der Präsident: Die Sekretärin:
Dr.Peter Perret RuthMettler
Inklusive Nachtrag der Änderung von Art.5 gemäss GV-Beschluss
2005
|