Statuten
 
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Vereinigung Pro Pfäffikersee “ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Pfäffikon ZH. 

II.

Zweck
Art. 2 
Die Vereinigung bezweckt die Erhaltung des Pfäffikersee-Schutzgebietes durch die Koordination aller Bestrebungen 
·        für einen umfassenden Schutz der Natur,
·        für einen massvollen Erholungsbetrieb, 
·        für die notwendige Bewirtschaftung. 
 
III. Mittel
Art. 3
Die Vereinigung sucht ihre Ziele unter anderem zu erreichen durch:
a)    Koordination aller in Art. 2 umschriebenen Bestrebungen zur Erhaltung der Pfäffikersee-Landschaft als Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung,
b)    Beobachtung der Gewässer, des Landschaftsbildes, der Pflanzen- und Tierwelt und der kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen,
c)    Mitarbeit bei der Regelung von Sondernutzungsrechten,
d)    Erwerb oder Pacht von Land zur dauernden Sicherung des Schutzgebietes,
e)    Personelle und finanzielle Beteiligung an der Betreuung des Schutzgebietes,
f)      Information der Bevölkerung,
g) Übernahme von Aufgaben, die der Vereinigung von Behörden übertragen werden.

Art. 4
Die finanziellen Mittel bestehen aus :
1.        Jahresbeiträgen der Mitglieder.
2.        freiwilligen Zuwendungen,
3.        Erträgen aus Vermögen,
4.        Beiträgen des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Institutionen.
 
IV. Mitgliedschaft
Art. 5 
Die Einzelmitgliedschaft kann von natürlichen Personen ab 14. Altersjahr und juristischen Personen erworben werden. Die Aufnahme als Einzelmitglied erfolgt durch den Vorstandsausschuss aufgrund einer Beitrittserklärung. Die Einzelmitgliedschaft erlischt durch Austritt auf das Ende eines Kalenderjahres, durch Streichung von der Mitgliederliste bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn das Mitglied vorsätzlich dem Zweck der Vereinigung zuwiderhandelt. 

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Er beträgt höchstens Fr. 25 für Einzelmitglieder, Fr. 5000 für Kollektivmitglieder gemäss Buchstabe a), Fr. 100 für Kollektivmitglieder gemäss Buchstabe b), c), d). 

Kollektivmitglieder sind :
a) Kanton, Gemeinden :
- der Kanton Zürich
- die Politische Gemeinde Pfäffikon
- die Politische Gemeinde Seegräben
- die Politische Gemeinde Wetzikon

b) Naturschutzorganisationen :
- die ALA (Schweiz. Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz) 
- die Naturforschende Gesellschaft in Zürich 
- der Naturschutzverein Wetzikon-Seegräben
- der Natur- und Vogelschutzverein Pfäffikon
- die Pro Natura Zürich

c) Organisationen für Erholungssuchende :
- der Segelklub am Pfäffikersee 
- der Verein Bootshabe Auslikon 
- der Verkehrsverein Pfäffikon
- der Verkehrsverein Pro Wetzikon
- die Zürcher Wanderwege (ZAW) 
- der Zeltklub Zürcher Oberland

d) Organisationen der Bewirtschaftung :
- der Fischereiverein Pfäffikersee
- die Jagdgesellschaft im Schutzgebiet
- die Landwirtschaft im Schutzgebiet

Die Vertretung der Kollektivmitglieder im Vorstand erfolgt nach Artikel 11. 


V.

Organisation
Art. 6 
Die Organe der Vereinigung sind:
a)    die Generalversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Vorstandsausschuss
d)    die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Art. 7
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.
Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens bis zum 30. Juni statt. 
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen
·       auf Beschluss einer Generalversammlung mit einfachem Mehr,
·       auf Beschluss des Vorstandes,
·       auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller Mitglieder an den Vorstand, unter Angabe des Zweckes.
In die Traktandenliste der Generalversammlung können Anträge seitens der Mitglieder nur aufgenommen werden, sofern sie dem Vorstand bis Ende März eingereicht worden sind. 
Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden. 

Art. 9 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
An der Generalversammlung hat jedes Einzelmitglied, Kollektivmitglied und Ehrenmitglied eine Stimme und das Recht, zu den traktandierten Geschäften, Anträge zu stellen. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt bzw. gewählt werden. 
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Über die an der Generalversammlung behandelten Geschäfte und gefassten Beschlüsse erstellt der Sekretär oder die Sekretärin ein Protokoll, das allen Mitgliedern zugestellt wird. 

Art. 10 
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a)    Wahl auf zwei Jahre
des Präsidenten, oder der Präsidentin,
der Einzelmitglieder des Vorstandes nach Art. 11 lit. c) 
von zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen.
b)    Abnahme des schriftlichen Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin und 
Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgruppen.
c)    Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes.
d)    Festsetzung der Jahresbeiträge.
e)    Beschlussfassung über Statutenänderungen.
f)      Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte.
g)    Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung.
h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i)      Festlegung der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

Der Vorstand

Art. 11 
Der Vorstand besteht aus:
a)    dem Präsidenten oder der Präsidentin, 
b)    je einem namentlich ernannten Vertreter oder einer Vertreterin der Kollektivmitglieder
c)    Maximal sieben, von der Generalversammlung gewählten Einzelmitgliedern.

Art. 12 
Der Vorstand ernennt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin, einen Sekretär oder eine Sekretärin, einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin aus seiner Mitte, sowie den Vorstandsausschuss gemäss Artikel 15. 
Er regelt die rechtsverbindlichen Unterschriften. 
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin in allen Belangen. 

Art. 13 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vertreter der Kollektivmitglieder sorgen im Verhinderungsfall für Stellvertretung.

Art. 14 
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten der Vereinigung, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er ist berechtigt, gewisse Obliegenheiten an ihm unterstellte Arbeitsgruppen zu delegieren.

Der Vorstandsausschuss

Art. 15 
a) Dem Vorstandsausschuss gehören an:
- der Präsident oder die Präsidentin
- der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin
- der Sekretär oder die Sekretärin, 
- der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin, 
- die Vertretung des Kantons Zürich in der Vereinigung 
- je ein Vertreter oder Vertreterin der Naturschutzorganisationen, des Bereichs 
Erholung am See und der Bewirtschaftung.

b) Dem Vorstandsausschuss stehen zu:
- Entgegennahme von Anregungen der Vorstandsmitglieder,
- Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes,
- Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes,
- Vollzug von Geschäften, die der Vorstand dem Ausschuss übertragen hat,
- Erledigung von Administration und allgemeiner Korrespondenz,
- Vertretung der Vereinigung nach aussen. 


Die Rechnungsrevisoren

Art. 16 
Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege sowie Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. 

Die Arbeitsgruppen

Art. 17 
Die vom Vorstand eingesetzten Arbeitsgruppen organisieren und konstituieren sich selbst. Sie sind direkt dem Vorstand verantwortlich und erstatten ihm mindestens jährlich Bericht. Die Pflichtenhefte der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand in Absprache mit den Arbeitsgruppen erstellt.

VI.

Finanzielles

Art. 18 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Für dauernde administrative und besondere Leistungen kann der Vorstandsausschuss angemessene Entschädigungen ausrichten. 
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet allein das Vereinsvermögen.

VII.

Auflösung und Liquidation

Art. 19 
Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung eingereicht werden und auf der Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt werden. Wenn die Generalversammlung dem Antrag zustimmt, so muss darüber eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern (Urabstimmung) durchgeführt werden. Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmenden dem Antrag zustimmen. 
Das bewegliche Vermögen der aufgelösten Vereinigung ist beim Gemeinderat Pfäffikon ZH zuhanden einer späteren Organisation mit ähnlichen Zwecken zu hinterlegen.
Die immobilen Besitztümer der Vereinigung sind ins Eigentum des Kantons Zürich zu übertragen mit der Auflage, dieselben ihrem Zwecke zu erhalten und sie einer späteren Vereinigung mit ähnlichen Zielen zur Verfügung zu stellen. 

Art. 20 
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren damit beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. 

VIII.

Rechtsschutz

Art. 21
Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen der Vereinigung oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Verpflichtungen werden durch ein aus drei unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht endgültig erledigt. 
Das Schiedsgericht wird vom Gemeinderat Pfäffikon ZH bestimmt. 

IX.

Schlussbestimmungen

Art. 22 
Diese Statuten sind am 10. Juni 1999 von der Generalversammlung der Vereinigung Pro Pfäffikersee genehmigt und auf den 10. Juni 1999 in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 18. Juni 1998.

8330 Pfäffikon, den10. Juni 1999
Der Präsident:       Die Sekretärin:
Dr.Peter Perret       RuthMettler

Inklusive Nachtrag der Änderung von Art.5 gemäss GV-Beschluss 2005